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BGBl. III Nr. 94/2011

kundgemacht 09.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2011× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2011 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Einschränkung der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz 2,
    Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.