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BGBl. III Nr. 118/2013

kundgemacht 18.04.2013 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2013× zu Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 30.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 118/2013 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Ausschlussfristen

Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls.