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BGBl. III Nr. 243/2013

kundgemacht 05.09.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre betreffend den Beitritt zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und die dazugehörigen Bedingungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre betreffend den Beitritt zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und die dazugehörigen Bedingungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 243/2013× zu Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 243/2013 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

Die Annexe bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens. Jeglicher Streit, der sich aus der Anwendung oder Auslegung von Annex römisch zwei zu diesem Abkommen ergibt, welcher nicht einvernehmlich zwischen ESO und Österreich beigelegt werden kann, wird durch ein Konsultationen zwischen dem Minister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich und dem Generaldirektor der ESO beigelegt und nicht einem Schiedsgericht zur Beilegung zugeleitet.