BGBl. III Nr. 277/2013
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Die bei den als Binnenzollämter geführten Zollstellen des Nachbarstaates tätigen Bediensteten tragen keine Dienstkleidung und keine Dienstwaffen.