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BGBl. III Nr. 286/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 286/2013× zu Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 286/2013 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8. Durchführung

  1. Ziffer eins
    Auf der österreichischen Seite liegt die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Programms der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit des österreichischen Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bei der Österreichischen Entwicklungsagentur. Die Koordinierung der Projekte wird durch den Repräsentanten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Tiflis gewährleistet. Auf der georgischen Seite wird die Koordinierung der Projekte durch das Außenministerium Georgiens gewährleistet. Die beiden Parteien sollen einander regelmäßig vom Fortschritt hinsichtlich der Durchführung der Projekte gemäß diesem Vertrag unterrichten.
  2. Ziffer 2
    Jedes Projekt innerhalb des Ausmaßes dieses Vertrages wird Gegenstand eines bestimmten Vertrages zwischen den dazugehörenden Partnern dieses Projektes sein, welcher im Detail die Rechte und Verpflichtungen jedes Partners an diesem Projekt angibt.
  3. Ziffer 3
    Anwendbare Regeln und Verfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Arbeiten sollen in vertraglichen Vereinbarungen über Programme/Projekte im Rahmen dieses Abkommens festgelegt werden.