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BGBl. III Nr. 136/2015

kundgemacht 01.10.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. III Nr. 136/2015 Art. 8↗RIS↗

Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen

Artikel 8

Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.