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BGBl. III Nr. 140/2015

kundgemacht 07.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2015× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 09.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 140/2015 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen“ durch ein Unternehmen:
    1. Litera a
      die Vercharterung oder Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen,
    2. Litera b
      die Vermietung von Containern und der damit verbundenen Ausrüstung,
    sofern die Vercharterung oder Vermietung mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr im Zusammenhang steht.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.