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BGBl. III Nr. 16/2015

kundgemacht 02.02.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2015× zu Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 09.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 16/2015 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Konsultationen und Änderungen

1. Entstehen Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann jede Partei die Aufnahme von Konsultationen verlangen, um geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Abkommens auszuarbeiten.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Parteien geändert werden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt eine solche Abänderung nach dem in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft.