Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 23/2015

kundgemacht 12.02.2015 RIS↗Parlament↗
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2015× zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8 – Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Nutzung aller Aspekte des kulturellen Umfelds des Kulturerbes zum Zwecke der:
  1. Litera a
    Bereicherung des Prozesses der wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung und der Raumplanung unter Prüfung der Auswirkungen auf das Kulturerbe sowie gegebenenfalls unter Einsatz von Strategien zur Minimierung dieser;
  2. Litera b
    Förderung eines integrierten politischen Ansatzes im Bereich der kulturellen, biologischen, geologischen und landschaftlichen Vielfalt, mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen diesen Elementen herzustellen;
  3. Litera c
    Verstärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes durch Bewusstmachung der geteilten Verantwortung für die Lebensräume der Menschen;
  4. Litera d
    Förderung des Qualitätsziels bei modernen Ergänzungen in der Umwelt ohne Gefährdung ihrer kulturellen Werte.