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BGBl. III Nr. 46/2015

kundgemacht 26.03.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2015× zu Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 46/2015 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Sonderbestimmungen

8.1 Faktor für Umweltbedingungen: 0,6%

8.2 Faktor der Einsatzintensität: 0,8%

8.3 Faktor für feindselige Handlungen / erzwungenes Zurücklassen: 3,1%

8.4 Steigernder Transportfaktor: Die Entfernung zwischen dem Einschiffungshafen im Heimatland und dem Einreiseort in das Missionsgebiet beträgt etwa 2591 km. Der Faktor ist mit 0,5 % der Rückvergütungssätze festgelegt.

8.5 Die folgenden Orte sind der vereinbarte Herkunftsort und Einreise- und Ausreiseort zum Zweck der Transportvereinbarungen für die Bewegung von Personal und Ausrüstung:

Truppen:

 

Flughafen / Einreiseort / Ausreiseort (im truppenstellenden Land): Wien, Österreich

 

Flughafen / Einreiseort / Ausreiseort (im Einsatzraum): Beirut, Libanon

Anmerkung: Die Truppen können an einen anderen, vom Truppensteller angegebenen Ort zurückgebracht werden, jedoch sind die Kosten zum vereinbarten Herkunftsort die maximalen Kosten für die Vereinten Nationen. Wenn bei einer Rotation die Truppen von einem anderen Ausreiseort abreisen, wird dieser Ort der vereinbarte Einreiseort für dieses Personal.

Ausrüstung:

 

Herkunftsort: Österreich

 

Einschiffungshafen/Ausschiffungshafen: Koper, Slowenien

 

Einschiffungshafen/Ausschiffungshafen (im Missionsgebiet) Beirut, Libanon