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BGBl. III Nr. 61/2015

kundgemacht 06.05.2015 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2015× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 61/2015 Art. 8↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 4. Februar 2013 in zwei Urschriften in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist.