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BGBl. I Nr. 138/2015

kundgemacht 02.12.2015 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2015× zu Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft 01.09.2015 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 138/2015 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8
Qualitätssicherung

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 9 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
  2. Absatz 2,Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere:

a)

Reduzierung der Gruppengröße,

b)

Verbesserung des Betreuungsschlüssels,

c)

Qualifizierung des Personals,

d)

Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.

e)

Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt

  1. Absatz 3,Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2014,, einzuhalten.