Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 9 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
BGBl. I Nr. 138/2015
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Änderungen durch diese Kundmachung
Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Qualitätssicherung
- Absatz 2,Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere:
a) | Reduzierung der Gruppengröße, |
b) | Verbesserung des Betreuungsschlüssels, |
c) | Qualifizierung des Personals, |
d) | Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. |
e) | Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt |
- Absatz 3,Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2014,, einzuhalten.