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BGBl. III Nr. 160/2017

kundgemacht 02.10.2017 RIS↗
Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 und seiner Anhänge
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 und seiner Anhänge
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF) (COTIF) 123 § 0↗RIS↗
Art. 8geändertText, lit b, lit c (neu)
in Kraft 01.12.2010 – 30.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 13/2011 · danach: BGBl. III Nr. 160/2017 Art. 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 160/2017 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur
§ 1
Um sicher zu stellen, dass ein gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassenes Eisenbahnfahrzeug auf der zu nutzenden Die Eisenbahninfrastruktur sicher verkehrt und mit ihr kompatibel ist, muss diese Eisenbahninfrastruktur
a) den in den ETV enthaltenen Bestimmungen und
b) gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften und
c) allen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen
entsprechen.
… 4 unveränderte Absätze
§ 2
Die Zulassung von Infrastruktur und Überwachung ihrer Instandhaltung unterliegt weiterhin den im Vertragsstaat, in dem sich die Infrastruktur befindet, geltenden Vorschriften.
§ 3
Artikel 7 und 7a gelten sinngemäß für Infrastruktur.