BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
TITEL römisch zwei
HANDEL UND INVESTITIONEN
ABSCHNITT römisch eins
Warenhandel
Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.