Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 155/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2018× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 155/2018 Art. 8↗RIS↗

Kapitel 3
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen und andere Geldleistungen der Pensionsversicherung

Artikel 8

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen (einschließlich der Versicherungszeiten), gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.