Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
BGBl. III Nr. 155/2018
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Kapitel 3
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen und andere Geldleistungen der Pensionsversicherung
Artikel 8
Bearbeitung der Leistungsanträge
- Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen (einschließlich der Versicherungszeiten), gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
- Absatz 3,Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.
- Absatz 4,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.