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BGBl. III Nr. 172/2021

kundgemacht 30.11.2021 RIS↗Parlament↗
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Kundmachung BGBl. III Nr. 172/2021× zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6) 111 § 0↗RIS↗
Art. 8geändert
in Kraft 16.03.2004 – 07.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 141/2004 · danach: BGBl. III Nr. 172/2021 Art. 8↗RIS↗
in Kraft ab 08.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 172/2021 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Berechnungen
Das EMEP stellt und seine technischen Stellen und Zentren stellen dem Exekutivorgan auf dessen Verlangen und innerhalb dessen zeitlicher Vorgaben sowie unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen und rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans Berechnungen grenzüberschreitender Flüsse und Depositionen von Schwermetallen im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung. Außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden den besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien des Übereinkommens angemessene Modelle benutzt.