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BGBl. I Nr. 143/2022

kundgemacht 03.08.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2022× zu Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 05.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 143/2022 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Begleitausschüsse

  1. Absatz eins,Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die IBW-Programme und Interreg-Programme wird gemäß Artikel 38 und 39 der Dachverordnung und Artikel 28, der Interreg-Verordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den IBW-Programmen durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Artikel 40, der Dachverordnung und Artikel 30, der Interreg-Verordnung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für das ESF+-Programm.