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BGBl. Nr. 226/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Übereinkommen: I. über die Arbeitslosigkeit, II. über die Nachtarbeit der Frauen, III. über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, IV. über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, V. über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter, VI. über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 12.06.1924 · idF BGBl. Nr. 226/1924 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.