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BGBl. Nr. 429/1924

kundgemacht 12.12.1924 RIS↗
Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs.
Kundmachung BGBl. Nr. 429/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 13.02.1924 · idF BGBl. Nr. 429/1924 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tag ihres Einganges beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung.