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BGBl. Nr. 189/1925

kundgemacht 30.06.1925 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien über die Ausführung des in § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain vorgesehenen Schiedsverfahrens.
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1925× zu Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 16.06.1925 · idF BGBl. Nr. 189/1925 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Das Honorar des Schiedsrichters und die allgemeinen Kosten fallen den beteiligten Staaten zur Last und verteilen sich unter ihnen nach dem für das Honorar des Präsidenten des Schiedsgerichtshofes vereinbarten Verhältnis.