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BGBl. Nr. 177/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1926× zu Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 177/1926 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind nicht befugt, gegen die im vorstehenden Artikel erwähnten Güter Beschränkungen irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht gleichzeitig auch gegen die eigenen Staatsangehörigen anzuwenden wären. Auf jeden Fall muß dem Berechtigten, falls er einen Nachteil zu erleiden hätte, eine angemessene Entschädigung hiefür geboten werden, jedoch mit Ausschluß jedes Ersatzes für entgangenen Gewinn.