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BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

  1. Absatz eins,Der Ständigen Vergleichskommission obliegt es, die streitigen Fragen aufzuklären, zu diesem Zweck alle geeigneten Auskünfte zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.
  2. Absatz 2,Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach Lage des Falles feststellt, entweder daß sich die Parteien verständigt haben und, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen diese Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleiches gebracht werden konnten.
  3. Absatz 3,Die Arbeiten der Kommission müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des ersten Zusammentrittes der Kommission beendet sein. Die Parteien können im gegenseitigen Einvernehmen diese Frist ausdehnen oder abkürzen.
  4. Absatz 4,Dem Bericht der Kommission kommt, weder was die Darstellung des Sachverhaltes noch was die juristischen Ausführungen anlangt, der Charakter einer schiedsgerichtlichen Entscheidung zu.