BGBl. Nr. 114/1928
Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8.
Der Handelsname soll in allen Verbandsländern ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung geschützt werden, gleichviel, ob er den Teil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht.