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BGBl. Nr. 158/1928

kundgemacht 03.07.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1928× zu Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 03.06.1928 · idF BGBl. Nr. 158/1928 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Das Auslieferungsbegehren ist im diplomatischen Wege zu stellen. Ihm müssen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift ein Strafurteil eines Gerichtes oder ein von einem Gerichte oder einem zuständigen Untersuchungsrichter erlassener Haftbefehl angeschlossen sein. Das Urteil oder der Haftbefehl müssen genau die Art der strafbaren Handlung sowie den Tag und Ort ihrer Begehung angeben. Der Wortlaut der im ersuchenden Staate in Kraft stehenden und auf die strafbare Handlung anwendbaren Strafbestimmungen und so weit wie möglich eine Personsbeschreibung des Auszuliefernden sind dem Auslieferungsbegehren anzuschließen.

Wenn die übersendeten Aktenstücke unvollständig sind oder eine Ergänzung der Auskünfte in irgendeiner Hinsicht für notwendig erachtet wird, kann der ersuchende Staat zur Beibringung der fehlenden Aktenstücke oder Auskünfte eingeladen werden.

In keinem Falle kann der ersuchende Staat verhalten werden, den Beweis der Schuld des Auszuliefernden zu erbringen.