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BGBl. Nr. 288/1928

kundgemacht 06.11.1928 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1928× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 29.09.1928 · idF BGBl. Nr. 288/1928 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 spätestens am 1. Jänner 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.