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BGBl. Nr. 288/1928

kundgemacht 06.11.1928 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1928× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft 29.09.1928 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 288/1928 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.