BGBl. Nr. 102/1929
Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Bei Streitigkeiten über Leistungsansprüche steht dem Versicherten ein Rechtsmittel zu.