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BGBl. Nr. 102/1929

kundgemacht 13.03.1929 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen.
Kundmachung BGBl. Nr. 102/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 19.05.1929 · idF BGBl. Nr. 102/1929 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft, das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer ersten Tagung angenommen worden ist.