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BGBl. Nr. 46/1932

kundgemacht 10.02.1932 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1932× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1932 · idF BGBl. Nr. 46/1932 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht. Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile, die nach den Gebieten des anderen ausgeführt werden, werden bei der Ausfuhr keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden.