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BGBl. II Nr. 122/1934

kundgemacht 14.07.1934 RIS↗
Bundesgesetz vom 28. Juni 1934, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung des österreichisch-italienischen Übereinkommens vom 14. Mai 1934 zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest.
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/1934× zu Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 26.02.1935 · idF BGBl. II Nr. 122/1934 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Zwecks Förderung der Entwicklung des Handelsverkehres über Triest wird die italienische Regierung auf Verlangen der österreichischen Regierung wegen Ermäßigung anderweitiger Gebühren oder lokaler Abgaben als der im vorhergehenden Artikel angeführten in Verhandlungen treten oder zwischen den beteiligten Verwaltungen das geeignete Einvernehmen herstellen.