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BGBl. Nr. 380/1935

kundgemacht 27.09.1935 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1935× zu Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 16.08.1936 · idF BGBl. Nr. 380/1935 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.