BGBl. Nr. 197/1936
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8.
Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, die zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer des Rechtes an dem Originalwerk das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten.