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BGBl. Nr. 275/1936

kundgemacht 12.08.1936 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1936× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 16.07.1936 · idF BGBl. Nr. 275/1936 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht. Die französischen Staatsbürger, welche das Mittelschulbakkalaureat erworben haben, sind bei Vorweisung ihres Diploms oder Zeugnisses berechtigt, sich um die Immatrikulation an den österreichischen Hochschulen zu bewerben, um daselbst dem Hochschulstudium zu obliegen und die Prüfungen einschließlich der für die Erlangung des Doktorgrades vorgeschriebenen Rigorosen abzulegen, all dies nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften.

Die österreichischen Staatsbürger, welche das Reifezeugnis der drei folgenden Schultypen: Gymnasium, Realgymnasium, Realschule erworben haben, genießen in Frankreich dieselben Berechtigungen unter denselben Bedingungen.

Das Verzeichnis dieser Schultypen wird durch ein Übereinkommen zwischen den Unterrichtsministerien der beiden Vertragschließenden Teile ergänzt werden können.