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BGBl. Nr. 278/1936

kundgemacht 20.08.1936 RIS↗
Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten.
Kundmachung BGBl. Nr. 278/1936× zu Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 26.02.1937 · idF BGBl. Nr. 278/1936 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 6. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist;
  2. Litera b
    vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommes an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.