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BGBl. Nr. 317/1936

kundgemacht 18.09.1936 RIS↗
Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Kundmachung BGBl. Nr. 317/1936× zu Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 06.10.1936 · idF BGBl. Nr. 317/1936 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden entgegengenommen hat, in Kraft.

Es ist am Tage seines Inkrafttretens durch den Generalsekretär des Völkerbundes einzutragen.

Die späteren Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, vom Tage des Empfangs durch den Generalsekretär an gerechnet, wirksam.