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BGBl. Nr. 314/1937

kundgemacht 16.09.1937 RIS↗
Abkommen über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Deutschen Reich. (Österreichisch-Deutsches Verrechnungsabkommen.)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1937× zu Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 27.08.1937 · idF BGBl. Nr. 314/1937 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Die Genehmigung zur unmittelbaren Verrechnung von Forderungen aus dem österreichisch-deutschen Warenverkehr wird von den beiderseits zuständigen Stellen nur in besonderen Ausnahmefällen und grundsätzlich nur dann erteilt, wenn entweder in Österreich oder in Deutschland nur eine Firma an der Verrechnung beteiligt ist.