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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens finden auf das Federvieh und auf das Federwild, welches auf den für die Jagd vorbehaltenen Gebieten vorkommt und durch die Gesetzgebung des Landes als jagdbar bezeichnet ist, keine Anwendung.

Überall sonst ist das Töten der jagdbaren Vögel nur mittels Feuerwaffen und zu den gesetzlich bestimmten Zeiten zulässig.

Die vertragschließenden Staaten werden aufgefordert, den Verkauf, den Transport und die Durchfuhr der jagdbaren Vögel, deren Jagd auf ihrem Gebiete verboten ist, während der Dauer dieses Verbotes zu untersagen.