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BGBl. Nr. 604/1983

kundgemacht 16.12.1983 RIS↗
604. Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Kundmachung BGBl. Nr. 604/1983× zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 8 § 14neu
in Kraft 18.11.1983 – 17.11.1988 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 8 § 14↗RIS↗

Artikel römisch acht

Wasserwirtschaft

Paragraph 14, Seenreinhaltung

In Kärnten sind überdurchschnittlich hohe Aufwendungen zur Reinhaltung der Seen erforderlich. Die Vertragsparteien anerkennen die ökologische Notwendigkeit und volkswirtschaftliche Bedeutung der Seenreinhaltung und werden die betroffenen Gemeinden und Verbände bei der Bewältigung dieser Maßnahmen unterstützen.