BGBl. Nr. 47/1995
47. Kundmachung: Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 80neu
Artikel 80
Die Kommission kann verlangen, daß alle überschüssigen besonderen spaltbaren Stoffe, die als Nebenprodukt wieder- oder neugewonnen und nicht tatsächlich verwendet oder zur Verwendung bereitgestellt werden, bei der Agentur oder in anderen Lagern hinterlegt werden, die der Überwachung der Kommission unterstehen oder zugänglich sind.
Die so hinterlegten besonderen spaltbaren Stoffe sind den Beteiligten auf Antrag unverzüglich zurückzugeben.