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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 82neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 82↗RIS↗

Artikel 82

Die Bestimmungen des Artikels 81 finden Anwendung auch auf juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die zwar nicht ihren Sitz, wohl aber am 8. Mai 1945 eine Niederlassung (Dienststelle) in den österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland hatten, für die im Geschäftsbereich der Niederlassung (Dienststelle) begründeten Rechte und Pflichten.