BGBl. Nr. 1/1930
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 84neu
Artikel 84. Die Militärgerichtsbarkeit ist - außer für Kriegszeiten - aufgehoben.