Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Zweiten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben haben;
BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 85neu
Artikel 85
Die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 3, Staatsvertrag finden keine Anwendung auf
- Litera a
- Litera bösterreichische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Republik Österreich und außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.Dezember 1937 hatten.