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BGBl. Nr. 120/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) neu § 0↗RIS↗
Art. 86neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 86↗RIS↗

Kapitel römisch dreizehn.

Der Treuhandschaftsrat.
Zusammensetzung.

Artikel 86.

Ziffer eins Der Treuhandschaftsrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:

  1. Litera a
    aus den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
  2. Litera b
    aus den im Artikel 23 namentlich angeführten Mitgliedern, die keine Treuhandgebiete verwalten; und
  3. Litera c
    so vielen von der Generalversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählten anderen Mitgliedern, als nötig sind, um die Gesamtzahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates je zur Hälfte zwischen Mitgliedern der Vereinten Nationen, die Treuhandgebiete verwalten, und solchen, die keine verwalten, aufzuteilen.

Ziffer 2 Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrates bezeichnet eine besonders geeignete Person, um es im Treuhandschaftsrat zu vertreten.