BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 86neu
Artikel 86
Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Absatz 3, Staatsvertrag finden keine Anwendung auf gesetzliche und vertragliche Unterhaltsforderungen, die auf familienrechtlicher Grundlage beruhen.