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BGBl. III Nr. 256/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 256/2013× zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien neu § 0↗RIS↗
Art. 86neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 256/2013 Art. 86↗RIS↗

ARTIKEL 86

Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen:

  1. Litera a
    Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
  2. Litera b
    Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,
  3. Litera c
    Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,
  4. Litera d
    Steuerbetrug,
  5. Litera e
    Identitätsdiebstahl,
  6. Litera f
    illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
  7. Litera g
    illegaler Waffenhandel,
  8. Litera h
    Urkundenfälschung,
  9. Litera i
    Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit,
  10. Litera j
    Cyberkriminalität.

Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert.