Die Vertragsparteien intensivieren ihre bilaterale Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten durch Verbesserung des Wissens auf beiden Seiten, der Verständigung und der Kompatibilität ihrer Systeme zu erleichtern.
BGBl. III Nr. 132/2005
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 87neu
ARTIKEL 87
Spezifische Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens
Zur Verwirklichung des Ziels dieses Abschnitts treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Mit ihrer bilateralen Zusammenarbeit streben die Vertragsparteien an, die Mechanismen zu ermitteln, die allein oder in Kombinationen mit anderen für bestimmte Fragen oder Sektoren am besten geeignet sind. Diese Mechanismen umfassen Aspekte der Zusammenarbeit in Regelungsfragen, unter anderem Annäherung und/oder Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften und der Normen, Angleichung an die internationalen Normen, Vertrauen auf die Konformitätserklärung des Lieferanten und Verwendung der Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen sowie Abkommen über gegenseitige Anerkennung.
- Ziffer 3Auf der Grundlage der bei ihrer bilateralen Zusammenarbeit erzielten Fortschritte kommen die Vertragsparteien überein, welche besonderen Vereinbarungen zu treffen sind, um die ermittelten Mechanismen einzurichten.
- Ziffer 4Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien darauf hin,
- Litera agemeinsame Ansichten zu den am besten geeigneten Regelungsmethoden zu entwickeln, darunter
- Litera iTransparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;
- Sub-Litera, i, iErforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Regelung und der damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich der Verwendung der Konformitätserklärung des Lieferanten;
- iiiVerwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, es sei denn, die betreffenden internationalen Normen sind ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele;
- Sub-Litera, i, vVollzug der technischen Vorschriften und Marktaufsicht;
- Litera vdie erforderliche technische Infrastruktur in den Bereichen Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung, um die Anwendung der technischen Vorschriften zu unterstützen;
- Sub-Litera, v, iMechanismen und Methoden für die Überprüfung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
- Litera bdie Zusammenarbeit in Regelungsfragen beispielsweise durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und Daten sowie durch Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik zu verstärken, um die Qualität und das Niveau ihrer technischen Vorschriften zu verbessern und die Regelungsressourcen effizient einzusetzen;
- Litera czu einer Kompatibilität und/oder Gleichwertigkeit ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu gelangen;
- Litera ddie bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren öffentlichen und/oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu unterstützen und zu fördern;
- Litera edie volle Beteiligung an den internationalen Normenorganisationen zu unterstützen und zu fördern und die Rolle der internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften zu stärken;
- Litera fihre bilaterale Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen und Gremien auszubauen, die sich mit den unter diesen Abschnitt fallenden Fragen befassen.