BGBl. Nr. 253/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch sieben
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechs Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel römisch acht
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)
Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensdatum der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,)
Ziffer 2 Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechs Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.