Erlangt der Fachausschuss für technische Fragen davon Kenntnis, dass eine angenommene ETV Fehler oder Mängel enthält oder die grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfüllt, so hat der Ausschuss die geeigneten Maßnahmen zu treffen einschließlich:
- Litera ader Entscheidung, ob die entsprechende ETV gemäß Artikel 6 und 8 zu ändern ist und
- Litera bEmpfehlungen für gerechtfertigte vorläufige Lösungen.