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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Wertgrenze von S 260.000 (Artikel 1) wird das Vermögen in eine Gruppe Vermögenschaften und in eine Gruppe Rechte und Interessen eingeteilt.
  2. Absatz 2,Zur Gruppe Vermögenschaften gehören:
    1. Litera a
      land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
    2. Litera b
      Grundvermögen,
    3. Litera c
      Betriebsvermögen sowie Anteile an einer Offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft und an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Österreich,
    4. Litera d
      sonstige körperliche Sachen.
  3. Absatz 3,Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört das übrige Vermögen.
  4. Absatz 4,Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben außer Betracht:
    1. Litera a
      Hausrat und Wohnungseinrichtung, persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich persönlichen Schmuckes, zur persönlichen Berufsausübung notwendige Gegenstände und Werkzeuge sowie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände;
    2. Litera b
      bewegliche Güter, die nach Österreich verlagert worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen zu entziehen.