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BGBl. Nr. 81/1958

kundgemacht 17.04.1958 RIS↗
81. Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 105) ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZWANGSARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 81/1958× zu Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 05.03.1959 · idF BGBl. Nr. 81/1958 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 5, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.